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   BGH, 11.10.2007 - V ZB 1/07   

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https://dejure.org/2007,2121
BGH, 11.10.2007 - V ZB 1/07 (https://dejure.org/2007,2121)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - V ZB 1/07 (https://dejure.org/2007,2121)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - V ZB 1/07 (https://dejure.org/2007,2121)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 152a; ZwVwV § 19
    Unangemessenheit der Regelvergütung des Zwangsverwalters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Zwangsverwaltungsverordnung (ZwVwV) bei einer um 25 % geringeren Auszahlung im Vergleich zu einer Vergütung nach Zeitaufwand; Vergütung nach Zeitaufwand für die Tätigkeit eines Zwangsverwalters bei Unangemessenheit der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZwVwV § 19
    Offensichtliche Unangemessenheit der Zwangsverwalterregelvergütung bei Zurückbleiben hinter der Vergütung nach Zeitaufwand um mehr als 25 %

  • Judicialis

    ZwVwV § 19

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZwVwV § 19
    Angemessenheit der Vergütung des Zwangsverwalters; Bemessung nach Zeitaufwand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des Zwangsverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Offensichtliche Unangemessenheit der Regelvergütung des Zwangsverwalters (IMR 2008, 34)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 99
  • MDR 2008, 230
  • NZI 2008, 328 (Ls.)
  • NZI 2008, 51
  • NZM 2008, 100
  • ZfIR 2008, 71
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06

    Höhe der Zwangsverwaltervergütung für mehrere nicht vermietete Eigentumswohnungen

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - V ZB 1/07
    Zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände - etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten - nicht stand hält (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, NZM 2007, 261, 262).
  • BGH, 10.01.2008 - V ZB 31/07

    Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

    Offensichtlich unangemessen ist die Regelvergütung nämlich nur dann, wenn sie - trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV - um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.11.2007 - V ZB 12/07

    Voraussetzungen einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelvergütung des

    Bei der Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist dem Tatrichter deshalb ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Veröffentlichung bestimmt; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 17 ZwVwV Rdn.9 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; Beschl. v. 22. März 2007, IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 zur Insolvenzverwaltervergütung).
  • BGH, 27.05.2021 - V ZB 152/18

    Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur

    Die Vorschrift begründet vielmehr ein Recht des Zwangsverwalters zu einer Abrechnung nach Stundenaufwand, wenn die Vergütung nach § 18 ZwVwV "offensichtlich unangemessen" ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 2/09, ZfIR 2009, 712 Rn. 9, 13; Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131 Rn. 5; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 1/07, ZfIR 2008, 71 Rn. 7 sowie allgemein Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 Rn. 13).

    Eine offensichtliche Unangemessenheit hat er für diese Konstellation bejaht, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 Prozent hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 2/09, ZfIR 2009, 712 Rn. 9; Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131 Rn. 6; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 1/07, ZfIR 2008, 71 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17, ZfIR 2018, 499 Rn. 8).

  • BGH, 04.06.2009 - V ZB 2/09

    Vergütungsanspruch eines Zwangsverwalters i.R.e. Zwangsverwaltung von vermieteten

    Beansprucht er jedoch die Vergütung nach Zeitaufwand (§ 19 Abs. 2 ZwVwV), ist diese - ebenfalls nach jedem Abrechnungszeitraum - nur dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (Senat , Beschluss vom 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, NJW-RR 2008, 99).
  • LG Münster, 11.05.2015 - 5 T 58/15

    Zwangsverwaltervergütung nach Zeitaufwand ohne Stundennachweis?

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07 mit Verweis auf Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1739; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 16).

    Ein Stundennachweis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten ist nicht erforderlich (vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07).

  • LG Mühlhausen, 18.07.2017 - 1 T 72/17

    Zwangsverwaltervergütung: Bestimmung der Vergütungshöhe bei Zwangsverwaltung

    Dies ist der Fall, wenn die Regelvergütung auch nach Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (vgl. BGH v. 11.10.2007 - V ZB 1/07, Rn. 7; v. 10.01.2008 - V ZB 31/07, Rn. 6, jew. zit. n. juris; vgl. hierzu Hintzen, Rpfleger 2009, 659, 671).

    (a) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Zeitaufwands soll es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 11.10.2007 - V ZB 1/07, Rn. 8, zit. n. juris) genügen, wenn der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret darlegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, wobei auch die sog. REFA-Studie einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsprüfung darstellen kann.

  • BGH, 04.06.2009 - V ZB 3/09

    Abrechnung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand

    Beansprucht er jedoch die Vergütung nach Zeitaufwand (§ 19 Abs. 2 ZwVwV), ist diese - ebenfalls nach jedem Abrechnungszeitraum - nur dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, NJW-RR 2008, 99).
  • LG Dresden, 23.07.2009 - 3 T 325/09

    Festsetzung der Vergütung eines Zwangsverwalters

    Auch die vom Zwangsverwalter angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007, Az.: V ZB 1/07 , geht von einem solchen Stundenansatz aus.

    Weiterhin ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine Stundenabrechnung nach § 19 Abs. 2 ZwVwV dann als berechtigt anzusehen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: V ZB 1/07 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O., Rn. 16; Eickmann ZIP 2004, 1736, 1739).

  • LG Magdeburg, 25.09.2012 - 11 O 1037/09

    Vergütungsansprüche des Wirtschaftsprüfers für die Beratungsleistung

    Eine Überprüfung, die sich im Rahmen der Schlüssigkeit auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, erachtet die Kammer für zulässig, weil die Nachteile die entstehen, wenn in jedem Einzelfall darüber gestritten werden muss, ob ein bestimmter Zeitaufwand für die jeweils geltend gemachte Position erforderlich war, in keinem Verhältnis mehr zu den erzielbaren Vorteilen stehen (BGH NJW-RR 2008, 99).
  • AG Haldensleben, 22.01.2021 - 13 L 27/04

    Zwangsverwaltervergütung: Festsetzung nach Zeitaufwand wegen Mehraufwands

    Die Vergütung nach Zeitaufwand ist nur dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (15%) um mehr als 25% hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (BGH vom 11.10.2007, V ZB 1/07, juris).
  • LG Tübingen, 15.02.2008 - 5 T 41/08

    Möglichkeit einer Herabsetzung der Vergütung eines Zwangsvollstreckers bei

  • AG Goslar, 01.04.2010 - 11 L 5/07

    Geltendmachung der Vergütung durch den Zwangsverwalter jeweils im Anschluss an

  • AG Calw, 05.02.2008 - 1 L 12/07

    Zwangsverwaltung eines im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes; Sinn und Zweck

  • AG Goslar, 03.02.2010 - 11 L 31/05

    Konkrete Darlegung und Plausibilitätsbeurteilung des Zeitaufwandes von

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